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Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG — Voraussetzungen, Ablauf und Kosten

Die einvernehmliche Scheidung ist der schnellste und günstigste Weg, eine Ehe zu beenden. Ein guter Weg ist sie allerdings nur dann, wenn die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sorgfältig gemacht ist. Das Gericht prüft ihren Inhalt nämlich kaum. Was Sie unterschreiben, gilt — und Fehler in diesem Dokument beschäftigen die Beteiligten oft noch Jahre später.

Die Voraussetzungen des § 55a EheG

Drei Dinge müssen zusammenkommen.

Sechs Monate Trennung. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein. Getrennte Wohnungen sind dafür nicht zwingend erforderlich. Auch ein Getrenntleben innerhalb derselben Wohnung kann genügen, wenn Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft tatsächlich aufgegeben wurden. In der Praxis ist das eine Frage der glaubwürdigen Darstellung vor Gericht.

Unheilbare Zerrüttung. Beide Ehegatten müssen zugestehen, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Über ein Verschulden wird nicht verhandelt. Das ist einer der großen Vorteile dieses Verfahrens.

Einigkeit über die Folgen. Es braucht eine schriftliche Vereinbarung oder einen vor Gericht geschlossenen Vergleich über die Scheidungsfolgen. Ohne diese Einigung ist die einvernehmliche Scheidung nicht möglich.

Was in die Vereinbarung gehört

§ 55a Abs 2 EheG verlangt Regelungen insbesondere über die folgenden Punkte.

  • Die Kinder, also Obsorge, hauptsächliche Betreuung und Hauptwohnsitz sowie das Kontaktrecht des anderen Elternteils
  • Den Kindesunterhalt
  • Den Unterhalt der Ehegatten, wobei auch ein wechselseitiger Verzicht möglich ist
  • Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einschließlich der ehelichen Schulden
  • Die Ehewohnung

Darüber hinaus empfiehlt es sich, weitere Punkte ausdrücklich zu regeln. Dazu zählen die Kreditverbindlichkeiten samt Haftungsentlassung gegenüber der Bank, Lebensversicherungen, Fahrzeuge, Firmenanteile und allenfalls ein Pensionssplitting.

Verpflichtende Elternberatung bei minderjährigen Kindern

Wer minderjährige Kinder hat, muss vor der Regelung der Scheidungsfolgen eine Beratung absolvieren. Die Parteien haben zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen (§ 95 Abs 1a AußStrG). Nachgewiesen wird das durch Vorlage einer Bestätigung bei Gericht.

Die Beratung kann als Einzeltermin, als Elternpaargespräch oder in einer Gruppenveranstaltung absolviert werden, eine gemeinsame Teilnahme ist nicht erforderlich. Planen Sie den Termin früh ein, denn ohne Bestätigung verzögert sich die Verhandlung.

Der Ablauf

  1. Vorbereitung. Vermögen, Schulden und Betreuungsmodell klären, Unterlagen zusammenstellen.
  2. Vereinbarung errichten. Der schwierigste und wichtigste Schritt. Hier entscheidet sich, ob die Regelung auch in fünf Jahren noch trägt.
  3. Elternberatung absolvieren, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind.
  4. Gemeinsamer Antrag beim zuständigen Bezirksgericht, das im Außerstreitverfahren entscheidet.
  5. Verhandlung. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen. Das Gericht prüft die Voraussetzungen und protokolliert die Vereinbarung als Vergleich.
  6. Rechtskraft. Wird beiderseits auf Rechtsmittel verzichtet, ist die Scheidung sofort rechtskräftig.

Der Termin selbst dauert in der Regel nur wenige Minuten. Die eigentliche Arbeit liegt davor.

Die Kosten

An Gerichtsgebühren fallen derzeit 384 Euro für den Scheidungsantrag und weitere 384 Euro für den Vergleich an. Wird im Zuge der Vereinbarung eine Liegenschaft übertragen oder ein bücherliches Recht begründet, erhöht sich die zweite Gebühr auf 576 Euro. In Summe sind das rund 768 bis 960 Euro, die beide Ehegatten gemeinsam tragen.

Anwaltskosten kommen hinzu und richten sich nach dem Aufwand. Einen Kostenersatz wie im Zivilprozess gibt es hier nicht, jede Seite trägt ihre eigenen Kosten.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass ein Rechtsanwalt nicht beide Ehegatten vertreten darf. Üblich ist, dass eine Seite die Vereinbarung errichten lässt und der anderen Seite ausdrücklich empfohlen wird, den Entwurf selbst rechtlich prüfen zu lassen. Das ist kein Misstrauensbeweis, sondern schützt beide, denn eine beidseitig geprüfte Vereinbarung hält später besser.

Vier Punkte, an denen es in der Praxis scheitert

Die Jahresfrist bei der Aufteilung. Wird das Vermögen nicht in der Scheidungsvereinbarung geregelt, erlischt der Aufteilungsanspruch ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Wer die Liegenschaft danach überträgt, verliert außerdem den begünstigten Grunderwerbsteuersatz.

Der Kredit bleibt. Die interne Vereinbarung, wer künftig zahlt, bindet die Bank nicht. Ohne Haftungsentlassung haftet der ausgezogene Partner weiter, und zwar bis zur letzten Rate.

Der Unterhaltsverzicht. Ein Verzicht wirkt grundsätzlich endgültig, auch wenn sich die Verhältnisse später ändern. Wer Kinder betreut oder auf Teilzeit zurückgegangen ist, sollte diesen Punkt nicht leichthin unterschreiben.

Zu knappe Formulierungen. Der Satz „Die Aufteilung ist einvernehmlich erfolgt“ klingt effizient, löst aber keine offenen Fragen. Was nicht geregelt ist, wird zum Streitpunkt, sobald das Verhältnis abkühlt.

Unsere Unterstützung

Wir errichten die Scheidungsvereinbarung, rechnen die steuerlichen Folgen vorab durch, begleiten Sie zum Gerichtstermin und wickeln eine allfällige Liegenschaftsübertragung mit ab. Wenn Sie einen Entwurf der Gegenseite vorliegen haben, prüfen wir ihn, bevor Sie unterschreiben.

TWS-LAW | RA Thomas Wagner-Szemethy, LL.M.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand September 2026.