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Unterhalt und Sitzenbleiben — wie lange müssen Eltern für Ihre Kinder zahlen?

Mit der Volljährigkeit endet die Unterhaltspflicht nicht. Sie endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Was aber gilt, wenn die Ausbildung sich zieht, das Kind zweimal sitzenbleibt und mit 22 Jahren noch immer keine Matura hat? Der Oberste Gerichtshof hat dazu am 23. Juni 2026 zu 3 Ob 100/26s entschieden.

Der Grundsatz

Ein Kind, das dem Pflichtschulalter entwachsen, aber objektiv noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn es weder eine zielstrebige Schul- oder Berufsausbildung absolviert noch einer möglichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es muss also arbeits- und ausbildungsunwillig sein, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658).

Hinzukommen muss ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Ausbildung. Nur dann ist es wie ein Selbsterhaltungsfähiger zu behandeln (RIS-Justiz RS0047605). Diese Rechtsfigur nennt man fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der Anlassfall

Die 2004 geborene Tochter schloss im Schuljahr 2021/22 die siebente Klasse eines Realgymnasiums zum zweiten Mal nicht positiv ab. Im September 2022 meldete sie sich von dieser Schule ab und wechselte an eine Maturaschule. Der bisherige Stoff wurde ihr weitgehend angerechnet, lediglich in Mathematik musste sie wegen einer Rechenschwäche den gesamten Oberstufenstoff nachholen.

Ihre Anwesenheitsquote in den Kursen lag über 96 Prozent. Von den zwölf für die Zulassung zur Reifeprüfung erforderlichen Prüfungen hatte sie bis März 2025 neun positiv abgelegt, einen weiteren Termin konnte sie krankheitsbedingt nicht wahrnehmen.

Der Vater beantragte, den titulierten Unterhalt ab August 2024 für erloschen zu erklären, weil seine Tochter die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibe. Erst- und Rekursgericht wiesen diesen Oppositionsantrag ab und erhöhten den laufenden Unterhalt. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters zurück.

Die Leitlinien aus der Entscheidung

Sitzenbleiben allein genügt nicht. Zwar kann mehrmaliges Sitzenbleiben ohne Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss ein verschuldetes Scheitern bedeuten. Für sich allein ist eine mehrfache Klassenwiederholung aber kein maßgebendes Kriterium für die Beurteilung der Eignung zum Besuch höherer Schulen (RIS-Justiz RS0047716). Auch ein schlechter Schulerfolg oder ein fortgeschrittenes Alter berühren den Anspruch nicht, solange die Ausbildung nicht endgültig gescheitert ist.

Es zählt die Gegenwart, nicht die Vergangenheit. Maßgeblich ist nicht, ob das Kind früher mit ausreichender Intensität gelernt hat, sondern ob es das im Entscheidungszeitpunkt tut. Der Wechsel an die Maturaschule hatte hier zu einem greifbaren Lernerfolg geführt — anders als in einem älteren Fall, in dem ein solcher Wechsel folgenlos geblieben war.

Der Abschluss muss absehbar sein. Der Anspruch hängt zusätzlich davon ab, ob die begründete Aussicht besteht, die Ausbildung in absehbarer Zeit abzuschließen. Maßstab dieser Prognose sind die Verhältnisse in einer fiktiven intakten Familie. Gefragt wird, ob maßstabsgerechte Durchschnittseltern dem Kind in der konkreten Lage die weitere Ausbildung und damit die besseren beruflichen Chancen verweigern würden.

Alles ist Einzelfall. Ob ein Kind seinen Anspruch verliert, weil es die Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (RIS-Justiz RS0008857). Der OGH greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz ein. Das erklärt, warum der Revisionsrekurs hier zurückgewiesen wurde.

Im Ergebnis hielten die Vorinstanzen der Tochter eine Frist bis zum Ende des Sommersemesters 2026 offen, um die Matura zu erreichen. Der OGH sah darin keine Fehlbeurteilung, weil sie nur in einem Fach größere Probleme hatte und kurz vor dem Abschluss stand.

Was das für Eltern bedeutet

Wer zahlt, sollte nicht darauf vertrauen, dass die Pflicht mit einem bestimmten Alter oder nach einem Schulabbruch von selbst endet. Ein Oppositionsantrag nach § 35 EO oder ein Herabsetzungsantrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich ein endgültiges Scheitern belegen lässt. Dafür braucht es mehr als schlechte Noten. Hilfreich sind etwa fehlende Prüfungsantritte über längere Zeiträume, abgebrochene Kurse ohne Fortsetzung oder eine erkennbare Untätigkeit neben der nicht betriebenen Ausbildung.

Umgekehrt gilt auch — eine offene Frist wie im Anlassfall ist keine Dauerlösung. Läuft sie ohne Abschluss ab, kann der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt sehr wohl Erfolg haben.

Was das für junge Erwachsene bedeutet

Wer Unterhalt bezieht und noch in Ausbildung steht, sollte den eigenen Fortschritt dokumentieren. Anwesenheitsnachweise, abgelegte Prüfungen, Kursbestätigungen und ärztliche Nachweise für versäumte Termine sind genau jene Umstände, auf die es im Verfahren ankommt. Im Anlassfall waren die Anwesenheitsquote und die Zahl der bestandenen Zulassungsprüfungen ausschlaggebend.

Wir prüfen Ihren Fall

Ob die Unterhaltspflicht fortbesteht, entscheidet sich an konkreten Umständen und nicht an Faustregeln. Wir sehen uns Ihre Unterlagen an, schätzen die Erfolgsaussichten ein und führen das Verfahren — für den zahlenden Elternteil ebenso wie für das unterhaltsberechtigte Kind.

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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand Oktober 2026.