Wer am Scheitern einer Ehe schuld ist, entscheidet über die Folgen. Insbesondere für den nachehelichen Unterhalt macht es einen erheblichen Unterschied, ob gleichteiliges oder überwiegendes Verschulden ausgesprochen wird. Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 zu 6 Ob 137/25b entschieden und dabei auch den Pronokonsum des Ehemannes und die heimliche Kontrolle des Browserverlaufs des Partners durch die Ehefrau als Eheverfehlung gewertet.
Der strenge Maßstab beim überwiegenden Verschulden
Ein überwiegendes Verschulden darf nur ausgesprochen werden, wenn das Verschulden eines Ehegatten erheblich schwerer wiegt als jenes des anderen. Der graduelle Unterschied muss augenscheinlich hervortreten.
Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch genügt dafür kein Überwiegen von mehr als fünfzig Prozent. Erforderlich ist, dass das Verhalten der Gegenseite wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt. Der Grund für diesen strengen Maßstab liegt in den Rechtsfolgen, denn das überwiegende Verschulden wird insbesondere beim Unterhalt dem Alleinverschulden gleichgestellt.
Beurteilt wird dabei nie die einzelne Verfehlung für sich, sondern das Gesamtverhalten beider Ehegatten. Es kommt außerdem nicht nur auf die Schwere einer Verfehlung an, sondern auch darauf, in welchem Umfang sie zur eingetretenen Zerrüttung beigetragen hat.
Der Fall
Die Ehe wurde 2015 geschlossen, Kinder gab es keine. Ende 2023 brachte die Frau die Scheidungsklage ein. Sie stützte das Verschulden des Mannes im Wesentlichen darauf, dass er ihr entgegen einer behaupteten Vereinbarung kein Miteigentum an der gemeinsam bewohnten Liegenschaft eingeräumt und seine wiederholten Zusagen zum Umgang mit pornografischen Inhalten im Internet nicht eingehalten habe.
Der Mann hielt dem einen Vertrauensbruch entgegen. Die Frau habe ohne sein Wissen zwei Liegenschaften im Ausland erworben und zudem seine Privatsphäre missachtet, indem sie den Browserverlauf auf seinem Laptop kontrollierte.
Das Bezirksgericht Kitzbühel schied die Ehe aus gleichteiligem Verschulden. Das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht änderte das Urteil ab und sprach ein überwiegendes Verschulden des Mannes aus. Der OGH gab der Revision des Mannes Folge und stellte das Ersturteil wieder her.
Die tragenden Erwägungen
Zum Verhalten des Mannes. Dass sein fortgesetzter Konsum entgegen den eigenen Zusagen ein Verschulden an der Zerrüttung begründet, zog er vor dem OGH selbst nicht mehr in Zweifel. Weitere Umstände waren ihm nach den Feststellungen nicht anzulasten. Die festgestellten Zärtlichkeiten mit einer anderen Frau fielen in einen Zeitraum nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung, eine Vertiefung der Zerrüttung ließ sich nicht feststellen. Solche Verfehlungen fallen bei der Abwägung daher nicht entscheidend ins Gewicht.
Zum Verhalten der Frau. Der heimliche Erwerb von zwei Liegenschaften im Ausland war nach Ansicht des OGH ein Vertrauensbruch. Maßgeblich war dabei, dass beide Ehegatten über ein gemeinsames Baukonto verfügten. Dass sich die Verwendung von Mitteln aus diesem Konto für die Käufe nicht feststellen ließ, änderte daran nichts. Erschwerend kam hinzu, dass sie den Erwerb nicht aus eigenem Entschluss offenlegte, sondern sich bei einer Familienfeier in alkoholisiertem Zustand gegenüber einer dritten Person verriet. Das Argument, sie müsse sich für die Verwendung ihres eigenen Geldes nicht rechtfertigen, ging am Kern des Vorwurfs vorbei.
Die Browserkontrolle. Zusätzlich zulasten der Frau berücksichtigte der OGH den Eingriff in die Privatsphäre des Mannes durch die Kontrolle des Browserverlaufs auf seinem Laptop. Dieser Punkt ist der für die Praxis interessanteste, weil er zeigt, dass Kontrollverhalten gegenüber dem Partner im Scheidungsverfahren nach hinten losgehen kann.
Das Ergebnis. In der Gesamtabwägung ließ sich die mangelnde Offenheit der Frau in wirtschaftlichen Belangen zusammen mit der mangelnden Achtung der Privatsphäre nicht als wertungsmäßig völlig in den Hintergrund tretendes Verhalten einstufen. Damit blieb es beim gleichteiligen Verschulden.
Was sich daraus für die Praxis ableiten lässt
Verschulden wird nie isoliert betrachtet. Wer im Verfahren nur die Verfehlungen der Gegenseite vorträgt, blendet die Hälfte der Prüfung aus. Das Gericht würdigt das Gesamtverhalten beider Seiten.
Der Zeitpunkt entscheidet mit. Verfehlungen nach Eintritt der Zerrüttung wirken sich nur aus, wenn sie die Zerrüttung tatsächlich vertieft haben. Das gilt auch für einen Ehebruch.
Verziehene Verfehlungen sind nicht verloren. Sie können zur Unterstützung einer auf andere Verfehlungen gestützten Klage herangezogen und nach Billigkeit in die Abwägung einbezogen werden.
Kontrollverhalten hat zwei Seiten. Wer den Partner überwacht, mag damit ein Fehlverhalten aufdecken, schafft aber zugleich eine eigene Verfehlung. Die heimliche Durchsicht von Geräten, Nachrichten oder Unterlagen des Partners sollte man vor diesem Hintergrund gut überlegen. Hinzu kommt, dass solche Zugriffe je nach Fallgestaltung auch außerhalb des Scheidungsverfahrens Folgen haben können.
Transparenz bei größeren Anschaffungen. Verschwiegene Vermögensdispositionen wiegen vor allem dann schwer, wenn die Ehegatten wirtschaftlich verflochten sind. Dass eigenes Geld verwendet wurde, entlastet nicht automatisch.
Wir beraten Sie dazu
Ob die Ehe aus gleichteiligem oder überwiegendem Verschulden geschieden wird, entscheidet sich an der Gesamtabwägung und damit am sorgfältig aufbereiteten Sachverhalt. Wir prüfen Ihre Ausgangslage, schätzen die Erfolgsaussichten ein und vertreten Sie im Verfahren. Ebenso beraten wir Sie zur einvernehmlichen Scheidung, die den Verschuldensstreit von vornherein vermeidet.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand Oktober 2026.
