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Cannabis und der Führerschein

Auch wenn die strafrechtliche Verfolgung des Eigenkonsums zurückgeht, so steigen die Zahl der Führerscheinabnahmen. Dies insbesondere auch bei den Gelegenheitskonsumenten, welche nur ab und an einen Joint rauchen oder CBD-Öl konsumieren und danach unglücklicherweise in eine Verkehrskontrolle geraten.

In Österreich ist es legal, dass Hanfprodukte produziert und verkauft werden, welche nicht mehr als 0,3% THC enthalten. Dies betrifft einerseits CBD-Hanfprodukte als auch andere Hanfprodukte wie Lebensmittel. Ob nicht auch THC-armer Hanf von <0,3 % THC-Konzentration kurzzeitig zu einer THC-Konzentration im beeinträchtigungsrelevanten Bereich führen kann, ist aktuell noch unklar (ZVR [Zeitschrift für Verkehrsrecht] 2019, 463 [Germ]). Die Dezember Sonderausgabe der maßgeblichen Fachzeitschrift (Zeitschrift für Verkehrsrecht, Sonderheft Dezember 2019) widmete sich dem Thema CBD und die Lenkberechtigung. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der legale Konsum von CBD zu einem zumindest vorläufigen Führerscheinentzug bis zum Vorliegen der Testergebnisse führen kann. Dies beruht insbesondere darauf, dass bei einem Urinschnelltest nur auf Cannabinoide getestet wird. Aus diesem Grund werden sowohl Beeinträchtigungen durch THC und CBD bei einem Urintest ausgewiesen, ohne diese näher unterscheiden zu können. Die genaue Unterscheidung ist erst in einem Bluttest möglich. Dieser wird jedoch in den meisten Fällen durch die einschreitenden Polizeibeamten nicht angeordnet und in weiterer Folge somit auch nicht gemacht.

Die vorläufige Abnahme einer Lenkberechtigung beruht auf § 39 FSG. Dies ist möglich, wenn bei „… einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, …“. Die vorläufige Abnahme eines Führerscheins beruht sohin lediglich auf einer Annahme, dass der Betroffene im Zuge einer Verkehrskontrolle als beeinträchtigt angesehen wird und geraten die Betroffenen in die unglückliche Position sich selbst freibeweisen zu müssen. In der Regel erfolgt auf die Abnahme der Lenkberechtigung durch die Polizei die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. den Magistrat in den Statutarstädten.

Es soll hierbei mit einem Rechtsirrtum aufgeräumt werden. In Österreich gibt es keinen Grenzwert bei THC und dem Lenken eines Fahrzeuges. In Deutschland ist dies anders und gilt ein Grenzwert von einem Nanogramm. In der Schweiz liegt dieser bei drei Nanogramm. Mangels eines Grenzwertes wird in Österreich sohin alleine auf die Fahrtauglichkeit des Betroffenen abgestellt. Die Fahruntauglichkeit wird nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen wie etwa Alkoholkonsum, Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme etc. zurückgeführt.

In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach bereits ein Wert von 0,5ng THC im Blut im Zusammenhang mit Übermüdung die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigen und nicht mehr auf die geringe Menge an THC verwiesen werden kann (Ra 2022/02/0080). Diese Entscheidung wird leider von vielen Amtsärzten als Grundlage einer Null-Toleranz-Politik verstanden. Wissenschaftlich ist sie jedoch nicht zu halten, da ein Wert von 0,5ng THC keine sonderliche Beeinträchtigung darstellt.

Nach der Verkehrskontrolle wird die Niederschrift der Polizei, gemeinsam mit dem Schnelltest und anderen Gutachten des Amtsarztes, an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet. Auch ohne das Vorliegen der Ergebnisse des Bluttests wird in der Regel die Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Es muss sohin ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben werden. Das Ergebnis der Bluttestung kann jedoch mehrere Wochen bis Monate auch sich warten lassen und kann in dieser Zeit die Lenkberechtigung nicht zurückerlangt werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wird damit begründet, dass die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 Abs 3 Z 2 FSG nicht mehr gegeben sei aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand.

Das weitere Verfahren dreht sich dann nur noch um die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen: „Der gelegentliche Konsum von Cannabis berührt die gesundheitliche Eignung (Anm. zum Lenken eines Fahrzeuges) nicht“ (VwGH 99/11/0340). Diese Rechtsprechung, obwohl sie schon mehr als 20 Jahre alt ist, ist vielen Amtsärzten, Polizisten und Verwaltungsbehörden bis dato unbekannt.

Um den Vorwurf des Lenkens unter Beeinflussung von „Suchtgift“ zu entkräften, ist immer noch die Mitwirkung der Betroffenen notwendig und sollten Belege für den Kauf von CBD haltigen Hanfprodukten unbedingt aufbewahrt werden. Hierdurch kann in einem ersten Schritt nachgewiesen werden, dass nur CBD haltige Hanfprodukte konsumiert wurden. Allerdings wird erst ein Bluttest den Beweis erbringen, dass kein THC konsumiert wurde und da der Konsum von CBD keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit und somit die Verkehrszuverlässigkeit hat, kann der Führerschein in einem Verwaltungsverfahren wieder zurückerlangt werden.

Mein Tipp aus der Praxis:

Neben einem Urintest immer auch auf eine amtsärztliche Untersuchung samt Blutabnahme bestehen und keines Falls eine Einvernahme ohne dem Beisein Ihres Rechtsanwalts unterschreiben. Achtung: Der Bluttest kann jedoch auch gegen Sie verwendet werden, wenn andere Substanzen in Ihrem Blut gefunden werden. Aus diesen Gründen kann ich Ihnen die Beiziehung eines Rechtsanwalts nur wärmstens empfehlen.

Über mich:

Ich habe an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschaftsrecht studiert und bin seit März 2021 als selbstständiger Rechtsanwalt in Schwechat tätig. Mein Schwerpunkt liegt im Führerschein-, Suchmittel- sowie Wirtschafts- und Unternehmensrecht.

Sehr gerne stehe ich Ihnen für Besprechungen in meiner Kanzlei oder auch per Videocall zur Verfügung. Sie erreichen mich unter +43 681 / 818 122 45 oder office@tws-law.at