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Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung: Was Ihre Polizze wirklich deckt

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung und trotzdem eine offene Honorarnote? Das liegt häufig an einem unscheinbaren Absatz der Versicherungsbedingungen, der sogenannten Loco-Klausel. Sie beseitigt Ihr Recht auf freie Anwaltswahl nicht — sie macht seine Ausübung aber unter Umständen teuer. Wer die Deckungsfrage vor der Beauftragung klärt, erspart sich die unangenehme Überraschung.

Das Wahlrecht steht im Gesetz

§ 158k Abs 1 VersVG räumt dem Versicherungsnehmer das Recht ein, sich in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Zusätzlich besteht freie Wahl, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist. Die Bestimmung ist einseitig zwingend (§ 158p VersVG): Zu Ihren Lasten kann davon nicht abgewichen werden.

Unionsrechtlich ist dieses Wahlrecht in Art 201 der Solvabilität-II-Richtlinie verankert und bildet nach der Rechtsprechung des EuGH ein tragendes Prinzip der Rechtsschutzversicherung.

Was die Loco-Klausel bewirkt

§ 158k Abs 2 VersVG erlaubt es, im Versicherungsvertrag zu vereinbaren, dass nur Rechtsvertreter gewählt werden, die ihren Kanzleisitz am Ort des in erster Instanz zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde haben. Haben dort weniger als vier solcher Personen ihren Kanzleisitz, erweitert sich das Wahlrecht auf den Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz.

Entscheidend ist die Reichweite dieser Einschränkung: Nach der Rechtsprechung wird damit nicht das Wahlrecht selbst beseitigt, sondern nur der Umfang der Kostenübernahme begrenzt. Sie dürfen also weiterhin den Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen — die Versicherung ersetzt aber möglicherweise nur jene Kosten, die am Gerichtsort angefallen wären.

Warum die Differenz erheblich ist

Ein Rechtsanwalt, der außerhalb der politischen Gemeinde seines Kanzleisitzes tätig wird, kann nach § 23 Abs 5 RATG den doppelten Einheitssatz verrechnen. Je nach Leistung bedeutet das rund 25 bis 30 % Mehrkosten — und zwar nicht einmalig, sondern bei jeder Verhandlung und jedem weiteren Verfahrensschritt.

Anders als ein betraglich begrenzter Selbstbehalt ist diese Lücke nicht gedeckelt. Zu Verfahrensbeginn lässt sich ihr Umfang seriös kaum beziffern, weil niemand weiß, wie viele Tagsatzungen folgen — oder ob die Sache etwa nach einer Überweisung oder Delegierung überhaupt bei dem zunächst angerufenen Gericht bleibt.

Der praktische Ausweg: Abrechnung zum Loco-Tarif

Hier liegt der für die Praxis wichtigste Punkt. Der OGH hat die Loco-Klausel im Licht der EuGH-Rechtsprechung einschränkend ausgelegt: Ein Versicherungsnehmer kann auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen, jedenfalls dann, wenn dieser sich verbindlich bereit erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen. Der Zweck der Klausel — Kosten und damit Prämien niedrig zu halten — bleibt so gewahrt (RIS-Justiz RS0125556, beginnend mit 7 Ob 194/09v, zuletzt fortgeschrieben zu 7 Ob 169/22m).

Für Sie heißt das: Die Wahl Ihrer Kanzlei und volle Kostendeckung schließen einander nicht zwingend aus. Es braucht aber eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Versicherer, und zwar am besten vor Beginn der Vertretung.

Viele Klauseln sind intransparent

Der OGH hat im Verbandsverfahren eine Klausel, die das Anwaltswahlrecht auf ortsansässige Personen beschränkt, als unvollständig und damit intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt — selbst dann, wenn sie sich eng am Gesetzeswortlaut orientiert. Der Grund: Sie verschweigt, dass bei richtlinienkonformer Auslegung unter bestimmten Voraussetzungen eben doch ein auswärtiger Anwalt gewählt werden kann (7 Ob 156/20x; bestätigt zu 7 Ob 169/22m).

Wenn Ihre Bedingungen eine starre Ortsbindung ohne diesen Hinweis enthalten, spricht einiges dafür, dass die Einschränkung Ihnen gegenüber als Verbraucher nicht wirksam ist.

Selbstbehalt und Vertragsanwälte

Verbreitet ist auch das Modell, den Selbstbehalt entfallen zu lassen, wenn ein vom Versicherer vorgeschlagener Anwalt beauftragt wird. Auch hier gibt es eine Grenze: Ist der angebotene Vorteil so groß, dass der Versicherungsnehmer gleichsam unter psychologischem Zwang steht, auf die freie Wahl zu verzichten, ist die Klausel nicht gesetzes- und richtlinienkonform. Bei einem Selbstbehalt von 20 % hat der OGH das bejaht (RIS-Justiz RS0116718 zu 7 Ob 32/02k; vgl auch 7 Ob 50/13y).

Das Thema bleibt in Bewegung

In der Literatur steht die gesamte Konstruktion unter Druck. Geroldinger/Robl (ÖJZ 2026/103, 692) argumentieren, dass § 158k Abs 2 VersVG dem Versicherungsnehmer Vorprüfungen abverlangt, die er nicht verlässlich leisten kann — zur örtlichen Zuständigkeit, zur Kanzleiform der am Gerichtsort tätigen Anwälte, zum Kreis der vertretungsbefugten Personen und zu möglichen Interessenkollisionen. Sie halten eine neuerliche Vorlage an den EuGH für geboten und sehen gängige Bedingungswerke im Bereich der gröblichen Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) und der Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG).

Was Sie konkret tun sollten

  1. Vor der Beauftragung die Deckung anfragen und die Zusage schriftlich bestätigen lassen.
  2. Die Loco-Frage aktiv ansprechen: Ist eine Abrechnung zum Tarif eines ortsansässigen Anwalts möglich, entfällt der Streit über die Differenz oft von vornherein.
  3. Die Bedingungen prüfen lassen — insbesondere, ob die Klausel überhaupt wirksam ist.
  4. Eine Deckungsablehnung nicht ungeprüft hinnehmen. Die Rechtsprechung der letzten Jahre verläuft in mehreren Punkten zugunsten der Versicherungsnehmer.

Wir prüfen Ihre Polizze

Schicken Sie uns Ihre Versicherungsbedingungen, die Polizze und die Korrespondenz mit dem Versicherer. Wir sagen Ihnen, was gedeckt ist, wo eine Lücke droht und ob sich ein Vorgehen gegen eine Ablehnung lohnt.

TWS-LAW | RA Thomas Wagner-Szemethy, LL.M.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026.