Am 31. Oktober ziehen wieder Kinder und Jugendliche durch die Straßen. Das meiste davon ist harmlos. Manches nicht. Wer eine Fassade mit Eiern bewirft, einen Gartenzaun demoliert oder jemanden mit einem Knallkörper erschreckt, bewegt sich schnell im Strafrecht. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, was Betroffenen offensteht und warum der Satz von der Elternhaftung so nicht stimmt.
Sachbeschädigung beginnt früher als gedacht
Nach § 125 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Der Strafrahmen reicht bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Entscheidend ist das Wort verunstaltet. Es braucht keine Zerstörung. Auch wer eine Hausmauer mit Eiern oder Rasierschaum besudelt, verunstaltet sie, sobald die Beseitigung Aufwand verursacht. Dasselbe gilt für Farbe am Gartentor oder zerkratzten Lack.
Übersteigt der Schaden 5.000 Euro, greift die schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs 1 Z 7 StGB mit einem Rahmen bis zu zwei Jahren. Bei einem Schaden über 300.000 Euro sieht § 126 Abs 2 StGB sechs Monate bis fünf Jahre vor.
Eigene Tatbestände bestehen außerdem für Beschädigungen an Grabstätten, Denkmälern, Kirchen und an wesentlichen Bestandteilen der kritischen Infrastruktur. Auch dort reicht der Rahmen bis zu zwei Jahren.
Körperverletzung — hier hört der Spaß auf
Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist nach § 83 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Gleich zu bestrafen ist nach Abs 2, wer einen anderen misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt für Halloween. Wer einen Knallkörper in Richtung einer Person wirft oder jemanden so erschreckt, dass er stürzt, kann sich selbst dann strafbar machen, wenn er die Verletzung nicht wollte.
Die schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB mit einem Rahmen bis zu drei Jahren setzt eine Misshandlung voraus, durch die fahrlässig eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt wird.
Daneben steht die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen. Sie erfasst Fälle ohne Vorsatz, etwa wenn ein hingeworfener Böller unbeabsichtigt jemanden trifft.
Weitere Tatbestände, die leicht übersehen werden
Wer ohne Erlaubnis in ein Haus oder ein umfriedetes Grundstück eindringt, kann sich wegen Hausfriedensbruch verantworten müssen. Wird der klassische Ruf Süßes oder Saures mit einer ernst gemeinten Drohung verbunden, kommen Nötigung oder gefährliche Drohung in Betracht. Und für Feuerwerkskörper gelten eigene Altersgrenzen und Verwendungsbeschränkungen nach dem Pyrotechnikgesetz, deren Missachtung verwaltungsstrafrechtliche Folgen hat.
Das Alter entscheidet über die Strafbarkeit
Hier liegt der Punkt, der in der Praxis die meisten Missverständnisse auslöst.
Unmündig ist nach § 1 Abs 1 Z 1 JGG, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 4 Abs 1 JGG sind Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, nicht strafbar. Ein zwölfjähriges Kind, das eine Fensterscheibe einwirft, kann also strafrechtlich nicht belangt werden.
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 kann die Strafbarkeit ebenfalls entfallen. § 4 Abs 2 JGG nennt zwei Fälle, nämlich die fehlende Reife, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln, sowie ein vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangenes Vergehen ohne schweres Verschulden, sofern nicht besondere Gründe die Anwendung des Jugendstrafrechts gebieten.
Wichtig ist die Trennung der Ebenen. Straflosigkeit bedeutet nicht, dass der Schaden niemand etwas kostet. Die zivilrechtliche Ersatzpflicht ist eine eigene Frage und folgt anderen Regeln.
Warum Eltern nicht automatisch haften
Der Satz Eltern haften für ihre Kinder findet sich in keinem Gesetz. Nach § 1309 ABGB gebührt dem Geschädigten Ersatz von jenen Personen, denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen anvertrauten Obsorge zugerechnet werden kann. Entscheidend ist also, ob die Aufsicht vernachlässigt wurde.
Wie weit die Aufsichtspflicht reicht, hängt vom Alter, der Entwicklung und der Einsichtsfähigkeit des Kindes ab sowie davon, was den Eltern zumutbar ist. Einen Fünfzehnjährigen am Halloweenabend nicht lückenlos zu begleiten, ist für sich allein noch keine Vernachlässigung. Anders liegt der Fall, wenn Eltern wissen, dass ihr Kind Feuerwerkskörper mitnimmt, und nicht einschreiten.
Lässt sich vom Kind selbst kein Ersatz erlangen, greift die Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB. Das Gericht kann dann unter Abwägung mehrerer Umstände auf vollen oder angemessenen Ersatz erkennen, wobei auch das Vermögen beider Seiten eine Rolle spielt.
Was Sie als Geschädigter tun sollten
Sofort dokumentieren. Fotografieren Sie den Schaden noch am selben Abend und sichern Sie, wenn vorhanden, Aufnahmen einer Überwachungskamera. Beachten Sie dabei die datenschutzrechtlichen Grenzen der Videoüberwachung.
Kosten belegen. Holen Sie einen Kostenvoranschlag ein, auch wenn Sie zunächst nicht reparieren lassen. Ohne beziffertes Schadensausmaß ist keine Forderung durchsetzbar.
Anzeige überlegen. Sachbeschädigung ist von Amts wegen zu verfolgen. Eine Anzeige bei der Polizei ist jederzeit möglich. Bedenken Sie aber, dass bei einem unter Vierzehnjährigen kein Strafverfahren folgt.
Ansprüche geltend machen. Im Strafverfahren können Sie sich als Privatbeteiligter anschließen und Ihre Forderung dort einbringen. Alternativ steht der Zivilrechtsweg offen.
Versicherung prüfen. Haushalts- und Eigenheimversicherungen decken manche Schäden. Auf der Gegenseite greift häufig eine Privathaftpflichtversicherung, die auch für Kinder gilt. Ein Blick in beide Polizzen lohnt sich vor jedem Streit.
Was Eltern vorher tun können
Ein kurzes Gespräch vor dem Losziehen erspart viel. Sinnvoll ist, die Grenze zwischen Streich und Schaden klar zu benennen, auf Feuerwerkskörper zu verzichten und die eigene Haftpflichtversicherung zu prüfen. Letzteres ist der wirksamste Schutz, falls doch etwas passiert.
Wir prüfen Ihren Fall
Ob Sie einen Schaden erlitten haben oder ob gegen Ihr Kind ermittelt wird, in beiden Fällen kommt es auf die Umstände an. Wir sehen uns Ihre Unterlagen an, schätzen die Lage ein und vertreten Sie gegenüber der Gegenseite, der Versicherung und im Verfahren.
TWS-LAW | RA Thomas Wagner-Szemethy, LL.M.
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Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand Oktober 2026.
