Strafen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Cannabis (THC)

Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn ich ein Fahrzeug unter Einfluss von Suchtgift oder Alkohol lenke.

Der § 5 StVO lautet wie folgt:
„Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.“

Im Gegensatz zu der für Alkohol geltenden Grenze von 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut, gibt es für THC keinen Grenzwert, ab welchem eine Person jedenfalls als beeinträchtigt gilt. Allerdings gibt es bereits diverse Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte wonach ein (auch nur geringer) Nachweis von THC im Blut im Zusammentreffen mit einer Übermüdung als Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gilt.

Zum Thema Verkehrskontrolle und Cannabis sowie Drogentest – sehen Sie sich bitte den entsprechenden Beitrag auf meiner Webseite an.

Bei einem positiven Drogen-Testergebnis drohen erhebliche Strafen und andere finanzielle Schäden:

  • Es wird eine Verwaltungsstrafe gem. § 99 Abs 1b StVO von mindestens € 800,00 bis höchstens € 3.700,00 verhängt werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen. Achtung, eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt erst dann in Betracht, wenn die Fahrnis- und Gehaltsexekution der Behörde erfolglos war. Die Verweigerung der Zahlung führt sohin lediglich zu weiteren Kosten.
  • Beim erstmaligen Verstoß wird der Führerschein für mindestens vier Wochen entzogen.
  • Sollte jedoch ein Verkehrsunfall verursacht werden, beträgt die Dauer mindestens drei Monate.
  • Eine Meldung an die Gesundheitsbehörde um abzuklären ob eine Gewöhnung (Sucht) vorliegt.
  • Ein fachärztliches Gutachten.
  • Die Kosten der Untersuchung, werden dem Beschuldigten in Rechnung gestellt.
  • Die Kosten für die bewusstseinsbildende Maßnahme (zwischen € 100,00 und € 500,00).

Bevor der Führerschein wieder zurückgegeben wird, kommt es zu einer Vorladung bei einem Amtsarzt der Führerscheinbehörde. Dieser überprüft, ob die betroffene Person fahrtauglich ist. Im Zuge dessen kann ein verkehrspsychologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Wenn Ihnen die Behörde den Führerschein aufgrund einer Beeinträchtigung wegen Suchtmittel entzieht, kann die Behörde von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ausgehen kann.

Welche Strafen drohen bei einer Verweigerung der Suchtgiftkontrolle:

Wird die amtsärztliche Untersuchung oder der Bluttest verweigert, kommt dies, genauso wie bei Alkoholbeeinflussung, einem Schuldeingeständnis gleich. Die Behörde ist demnach berechtigt anzunehmen, dass Sie unter Suchtmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt haben. Dies hat gem. 99 Abs 1 Ziff b StVO zur Folge:

  • Eine erhöhte Verwaltungsstrafe von € 1.600,00 bis € 5.900,00. Im Fall der Uneinbringlichkeit droht sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen;
  • Dier Führerschein wird in diesem Fall für mindestens sechs Monate entzogen;
  • Die Anordnung einer Nachschulung.

Eine positive Entwicklung ist, dass keine Strafanzeige mehr an das Gericht erstattet wird, wenn ein Suchtgiftkonsum festgestellt wurde. Es erfolgt lediglich eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Gesundheitsbehörde.

Von der Gesundheitsbehörde wird ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden, ob ein problematischer Suchtmittelkonsum (Gewöhnung) vorliegt und daher eine gesundheitsbezogene Maßnahme (Entwöhnung bzw. Suchtberatung) notwendig ist. Wird der Aufforderung zur Aufsuchung der Gesundheitsbehörde nicht Folge geleistet, kommt es zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft.

Die Gesundheitsbehörde kann folgende gesundheitsbezogene Maßnahmen anordnen:

  • eine ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und/oder
  • eine ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und/oder
  • eine klinisch-psychologische Beratung und Betreuung und/oder
  • eine Psychotherapie und/oder
  • eine psychosoziale Beratung und Betreuung

Die Nachweisbarkeit von Suchtmitteln im Körper hängt von den folgenden Umständen und Faktoren ab:

  • der Art des angewandten Testverfahrens;
  • der eingenommenen Menge;
  • wie häufig Drogen konsumiert werden (täglich, wöchentlich, monatlich usw.)
  • der körperlichen Konstitution (Alter, Gewicht, Größe, Stoffwechsel)

In Cannabis enthaltenes THC sollte unter normalen Umständen ca. 12 Stunden nachweisbar sein, wenn auf THC getestet wurde. Sollte eine Testung auf Abbauprodukten von THC erfolgen, sind können diese bis zu einer Woche bei gelegentlichem Konsum und bis zu drei Wochen bei regelmäßigem Konsum nachgewiesen werden.

Ab welchem Grenzwert kann ich eine Strafe bekommen?

Wie bereits oben ausgeführt gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert, wann eine Beeinträchtigung vorliegt. Dieser wurde jedoch von der Judikatur geschaffen und muss mit 0,0 angegeben werden, wenn der Konsum mit einer Übermüdung zusammentrifft. Bei der Übermüdung handelt es sich um einen „Gummiparagraphen“ welcher weder eindeutig wissenschaftlich belegt noch widerlegt werden kann. Dies ist insofern problematisch, da diverse CBD-Produkte frei verkäuflich sind, welche THC unter dem hierfür vorgesehen Grenzwert von 0,3 % THC enthalten und dieses somit mitkonsumiert wird. So kann nach dem legalen Genuss von CBD-Produkten THC im Blut nachgewiesen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Verzehr von Mohnsamen (zB Mohnzelte) oder die Einnahme von codeinhaltigen Medikamente hinzuweisen, welche ein false-positiv für Morphin auslösen können.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn ein Sachverständiger in dem Verfahren zu dem Schluss gekommen ist, dass die im Blut nachgewiesene Menge THC so gering war, dass dieser Wert nur als Nebenerscheinung von einem CBD Produkt stammen kann, keine Strafe zu verhängen ist und auch der Führerschein nicht entzogen werden kann! Diese Judikatur wird leider von den zuständigen Behörden weitgehend ignoriert.

Was kann ich im Zuge einer Verkehrskontrolle und eines Suchtmitteltests unternehmen?

Im Regelfall wird Ihnen an Ort und Stelle der Führerschein abgenommen werden, sofern der Vortest oder die amtsärztliche Untersuchung eine Beeinträchtigung durch Suchtgift feststellt. In diesem Fall sollten Sie mich oder einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren. Eine Vertretung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der nachgewiesene Wert des Suchtgifts gering ist oder ihr letzter Konsum bereits mehr als 12 Stunden zurück liegt. Die Behörde hat in solchen Fällen einen sehr großen Ermessensspielraum, hinsichtlich der Höhe der Strafe und der Dauer des Führerscheinentzuges.

Für den Fall, dass Sie positiv auf Suchtmittel getestet wurden, werden gegen Sie zwei Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, 1. ein Verwaltungsstrafverfahren sowie 2. ein Führerscheinentzugsverfahren.

Im Verwaltungsstrafverfahren erhalten Sie zuerst eine Aufforderung zu Rechtfertigung. Sobald Sie diese Aufforderung erhalten, sollten Sie sich an Ihre Rechtsvertretung wenden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind jedenfalls die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie das Ausmaß des Verschuldens bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gem. § 19 VStGDaran halten sich die Behörden jedoch oft nicht.

Im Führerscheinentzugsverfahren erhalten Sie von der Behörde einen Bescheid, in welchem diese die Entzugsdauer festlegt. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde, erhoben werden. Dann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Behörde entscheidet erneut. Dagegen kann binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Wenn Sie den Entzug des Führerscheins verhindern wollen ist zwingend immer auch eine Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren zu erheben, da diese parallel laufen und ansonsten Bindungswirkung entsteht. Das bedeutet, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Schuld festgestellt wurde, und dagegen nicht mehr vorgegangen werden kann.

Festzuhalten ist, dass der Führerscheinentzug keine Strafe darstellt, sondern eine Maßnahme. Die Regelungen zur Doppelbestrafung kommen daher nicht zur Anwendung.

Zusammenfassung: 

Ich kann für Sie durch das Erheben einer Vorstellung und einer Beschwerde, unter bestimmten Umständen, eine erhebliche Reduzierung der Verwaltungsstrafe und der Entzugsdauer erreichen. Teilweise unterlaufen einer Behörde zB formelle Fehler die zu einer Aufhebung der Strafe führen können.

Sie erreichen mich telefonisch unter +43 681 / 818 122 45 oder per Mail office@tws-law.at