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Vor der Hochzeit in die gemeinsame Wohnung investiert und dann alleinschuldig geschieden — ist das Geld verloren?

Viele Paare kaufen, bauen oder renovieren lange vor der Hochzeit, und oft trägt einer der beiden den größeren Teil der Eigenmittel. Scheitert die Ehe später, folgt die unangenehme Überraschung. Was vor der Ehe eingebracht wurde, fällt grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse. Der Oberste Gerichtshof hatte im September 2026 einen Fall zu beurteilen, in dem der Mann rund 99.000 Euro zurückforderte, obwohl die Ehe aus seinem Alleinverschulden geschieden worden war. Die Entscheidung OGH 8.9.2026, 5 Ob 198/25s, zeigt, dass der Weg zum Geld auch dann offen bleibt.

Der rechtliche Grundsatz

Der nachehelichen Aufteilung unterliegt nur die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören bei Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386). Eine Ausnahme gilt für Sachen, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse besonders wichtig sind, etwa die Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG.

Daraus folgt eine für Betroffene zentrale Konsequenz. Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während der vorehelichen Lebensgemeinschaft bleibt im Aufteilungsverfahren unberücksichtigt. Solche Ansprüche sind der Aufteilung entzogen und müssen im streitigen Verfahren eingeklagt werden. Rechtliche Grundlage ist das Bereicherungsrecht, konkret die Rückforderung wegen Zweckverfehlung nach § 1435 ABGB. Wer außergewöhnliche Leistungen erkennbar in Erwartung der Eheschließung oder im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft und des gemeinsamen Wohnens erbracht hat, kann sie zurückfordern, soweit beim anderen ein die Gemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt.

Der Fall und der Verfahrensgang

Die beiden Partner erwarben noch während ihrer Lebensgemeinschaft eine Wohnung. Der Mann setzte dafür deutlich mehr Eigenmittel ein als die Frau. Danach heirateten sie. Die Ehe wurde später aus seinem Alleinverschulden geschieden, weil er die Treuepflicht und die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verletzt hatte. Die Wohnung wurde verwertet, und die Frau erhielt einen Anteil am Verkaufserlös, der im Verhältnis zu ihren eigenen Eigenmitteln überproportional hoch war.

Der Mann klagte 98.960,42 Euro samt Anhang ein. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bejahte den Rückforderungsanspruch. Die Frau wandte sich mit außerordentlicher Revision an den Obersten Gerichtshof. Sie argumentierte vor allem, der Mann habe sich den Anspruch durch sein eheverfehlendes Verhalten selbst verschlossen. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorlag.

Die tragenden Erwägungen des Obersten Gerichtshofs

Alleinverschulden schließt die Rückforderung nicht aus. Ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat (RIS-Justiz RS0033767). Bei der Annahme eines solchen Verstoßes ist nach der Rechtsprechung Zurückhaltung geboten, und der Ausschluss wird nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet. Schon seit Jahrzehnten gilt, dass selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung den Rückforderungsanspruch bestehen lässt und dieser nur im Rahmen des Nutzens des Leistungsempfängers gebührt (RIS-Justiz RS0009341).

Es braucht besondere, zusätzliche Umstände. Verlangt werden Umstände, die das Verhaltensunrecht über die Eheverfehlung hinaus steigern. Im konkreten Fall sah der Oberste Gerichtshof die Beurteilung des Berufungsgerichts als vertretbar an, dass die Verletzung der Treuepflicht und der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen allein dafür nicht ausreicht. Eine besonders verwerfliche Verletzung hatte die Frau in erster Instanz nicht konkret behauptet.

Die Beweislast liegt beim Leistungsempfänger. Wer sich darauf beruft, der Leistende habe den Zweck wider Treu und Glauben vereitelt, muss diese rechtsvernichtende Tatsache behaupten und beweisen. Das ist in der Praxis die entscheidende Hürde, weil pauschale Vorwürfe nicht genügen.

Der Anspruch ist auf den überdauernden Nutzen begrenzt. Zurückzuzahlen ist nicht der ursprüngliche Aufwand, sondern der Vorteil, der dem anderen über das Ende der Gemeinschaft hinaus verbleibt. Die Vorinstanzen sahen diesen Vorteil hier im überproportional ausbezahlten Anteil der Frau am Verkaufserlös. Die Bewertung dieses Restnutzens ist typischerweise eine Frage des Einzelfalls.

Ein eigener Vertrauensschaden ist denkbar, muss aber schlüssig dargelegt werden. Wird der angestrebte Erfolg durch das Verhalten des Leistenden vereitelt, kann der Empfänger seinen Vertrauensschaden einwenden und bei der Bestimmung des Nutzens abziehen. Die bloße Aufzählung der vom anderen getätigten Aufwendungen genügt dafür nicht.

Was sich daraus für die Praxis ableiten lässt

  • Zwei getrennte Verfahren im Blick behalten — vorehelich Eingebrachtes wird nicht im Aufteilungsverfahren beim Außerstreitrichter abgehandelt, sondern mit Klage im streitigen Verfahren. Wer alles in einen Topf wirft, riskiert den Verlust der Hälfte seiner Position.
  • Schuldfrage und Geldfrage trennen — die Schuld an der Scheidung entscheidet über Ehegattenunterhalt, nicht automatisch über vermögensrechtliche Rückforderungen. Ein Alleinverschulden ist kein Grund, auf eine vorehelich erbrachte Leistung von vornherein zu verzichten.
  • Zahlungsflüsse dokumentieren — Kontoauszüge, Darlehensverträge, Überweisungsbelege und Rechnungen zu Eigenmitteln, Raten und Investitionen sind der Kern des Beweises. Je länger die Beziehung dauert, desto schwieriger wird die spätere Rekonstruktion.
  • Den verbleibenden Nutzen früh beziffern — maßgeblich ist der Vorteil, der dem anderen überdauert. Verkaufserlöse, Wertsteigerungen und getilgte Kreditanteile sind dafür die üblichen Anknüpfungspunkte.
  • Vorwürfe konkret vorbringen — wer sich gegen eine Rückforderung wehrt, muss besondere, gravierende Umstände schon in erster Instanz konkret behaupten. Im Rechtsmittel lässt sich das nicht mehr nachholen.
  • Vor der Hochzeit schriftlich regeln — eine Vereinbarung über vorehelich eingebrachte Mittel und eine allfällige Rückabwicklung erspart später einen Prozess über viele Jahre. Dieser Fall war von der Klage bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mehrere Instanzen unterwegs.

Unsere Leistung für Sie

Wir prüfen, welche Ihrer Leistungen in die nacheheliche Aufteilung fallen und welche Sie gesondert mit Klage geltend machen müssen, und wir beziffern den überdauernden Nutzen nachvollziehbar. Ebenso begleiten wir Sie, wenn Sie sich gegen eine Rückforderung Ihres früheren Partners verteidigen. Wir übernehmen die Beweissicherung, die Verhandlungen über eine außergerichtliche Lösung und die Vertretung im streitigen Verfahren sowie im Aufteilungsverfahren. Und wir gestalten vorbeugend Vereinbarungen, damit voreheliche Investitionen von Anfang an klar zugeordnet sind.

RA Thomas Wagner-Szemethy, LL.M. TWS-LAW Wiener Straße 1/8, 2320 Schwechat office@tws-law.at www.tws-law.at

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand November 2026.